Vereinssatzung von Kid und Co. e.V.
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung und Beratung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien Kid und Co. e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter dem Registerblatt VR 110361 eingetragen.
Er hat seinen Sitz in 49214 Bad Rothenfelde, Heidländer Weg 24.
Der Verein ist politisch, ethisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendpflege, insbesondere durch Beratung, Therapie und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und deren Familien nach den Grundsätzen eines ganzheitlichen Menschenbildes. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die fördernde und unterstützende Interaktion von verhaltensauffälligen, körperlich und/oder geistig behinderten bzw. von Behinderung bedrohten sowie entwicklungsverzögerten Kindern und Jugendlichen. Darüber hinaus sollen betroffene Familien in Krisen beraten und begleitet werden
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
3. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der Austritt ist nur zum Monatsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen.Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand bleibt, durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss über den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eine Mitgliederversammlung einberufen werden, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
5. Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 10) Beiträge erhoben.
6. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand (§ 7) und die Mitgliederversammlung (§ 10).
7. Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den ersten und zweiten Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist neben der üblichen Vorstandstätigkeit insbesondere für die Entwicklung neuer Konzepte und den Abschluss und die Kündigung der Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern zuständig. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer(in) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
8. Amtsdauer Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
9. Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
10. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages, bzw. Gebührenbefreiungen
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
- Aufgaben des Vereins
- An- und Verkauf von Grundbesitz
- Beteiligungen an Gesellschaften
- Aufnahme von Darlehen ab 15.000 €
- Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
11. Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
12. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Punktzahl statt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
13. Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
14. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 v H der Mitglieder schriftlich unter Nennung der Gründe beantragt wird. Die §§ 10-13 gelten für eine außerordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
15. Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS), Werderstraße 2, 28199 Bremen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 24.01.2019 verabschiedet.
Bad Rothenfelde, den 24.01.2019